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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - L 9 KR 284/19   

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https://dejure.org/2019,39011
LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - L 9 KR 284/19 (https://dejure.org/2019,39011)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2019 - L 9 KR 284/19 (https://dejure.org/2019,39011)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2019 - L 9 KR 284/19 (https://dejure.org/2019,39011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 158 S 1 SGG, § 75 SGG, § 141 Abs 1 SGG, § 10 Abs 1 SGB 5, § 10 Abs 2 SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Streit um Wechsel der Familienversicherung - Berufungseinlegung durch den nicht allein sorgeberechtigten und erstinstanzlich nicht beigeladenen Vater - Rechtsmittelberechtigung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 10 SGB 5, § 141 SGG, § 143 SGG, § 158 SGG
    Rechtsmittelberechtigung des nicht allein sorgeberechtigten Vaters; Familienversicherung; Ausübung Wahlrecht; Mehrere Krankenkassen; Sonst Berechtigter; Verwerfung durch Beschluss; Gerichtsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 158 ; SGG § 141 Abs. 1
    Mitgliedschaft in einer Familienversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R

    Haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - L 9 KR 284/19
    Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R -, BSGE 109, 285-293, Rn. 14).

    Selbst derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter eines sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R -, BSGE 109, 285-293, Rn. 15).

    Der Berufungsführer ist auch nicht als sonst Berechtigter befugt, die Berufung einzulegen (zu diesem Personenkreis, BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R, BSGE 109, 285, 287 ff.).

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